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Verhinderungspflege

Das Wichtigste kurzgefasst

Die Pflegekasse übernimmt nachgewiesene Kosten der Verhinderungspflege (Ersatzpflege) für maximal 6 Wochen pro Jahr.

Voraussetzung ist, dass jemand bereits 6 Monate vorher zuhause gepflegt wurde.

Zu dem Zeitpunkt, an dem Betroffene die Verhinderungspflege in Anspruch nehmen wollen, müssen sie mindestens den Pflegegrad 2 haben.

Die Pflegekasse übernimmt Kosten bis zu 1.612 Euro je Kalenderjahr, falls die Verhinderungspflege von einem Pflegedienst oder "Nicht-Verwandten" übernommen wird.

Wenn die Ersatzpflege von Personen übernommen wird, die mit dem Pflegebedürftigen in häuslicher Gemeinschaft wohnen oder bis zum 2. Grad mit ihm verwandt oder verschwägert sind, gibt es weniger Geld. Das Pflegegeld wird während der Verhinderungspflege mindestens zur Hälfte weiter gezahlt.

Wer mehr Geld braucht, kann auch bis zu 806 Euro Kurzzeitpflegebudget verwenden.

Was ist die Verhinderungspflege (Ersatzpflege)?

Die Verhinderungspflege dient der zeitlich begrenzten Entlastung der Pflegeperson und darf nicht zum regelmäßigen pflegerischen Alltag gehören.

Verhinderungspflege ist meist die erste Wahl, wenn pflegende Angehörige vorübergehend an der Pflege gehindert sind oder eine Auszeit brauchen. Die pflegebedürftige Person kann dann weiterhin zuhause versorgt werden - nur durch eine oder mehrere andere Personen.

Grundsätzlich können ehrenamtliche Helfer, Verwandte und Bekannte oder auch ein Pflegedienst die Verhinderungspflege übernehmen.
Eine Kombination ist ebenfalls möglich.

Wer hat einen Anspruch auf Verhinderungspflege?

Anspruch auf Verhinderungspflege haben grundsätzlich alle Menschen mit den Pflegegraden 2 bis 5.

Zusätzlich gibt es 2 entscheidende Voraussetzungen:

  1. Der Pflegebedürftige muss zum Zeitpunkt, zu dem die Verhinderungspflege in Anspruch genommen wird, zuvor mindestens 6 Monate zuhause gepflegt worden sein.

  2. Mindestens eine ehrenamtliche Person, also ein Verwandter, Freund oder Nachbar, muss regelmäßige Pflege dort leisten. Wer ausschließlich von einem Pflegedienst versorgt wird, hat demnach keinen Anspruch auf Verhinderungspflege, weil niemand verhindert ist.

    Menschen mit Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auf Verhinderungspflege.


Tipps:

Es reicht aus, wenn der Pflegegrad 2 zu dem Zeitpunkt vorliegt, zu dem die Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden soll. Sollten Sie in den sechs Monaten vorher „nur“ Pflegegrad 1 gehabt haben, ist das unerheblich.

Pflegebedürftige können auch dann eine Ersatzbetreuung in Anspruch nehmen, wenn sie neben ehrenamtlichen Helfern zusätzlich professionelle Hilfe durch Pflegedienste bekommen. Wichtig ist nur, dass auch ein ehrenamtlicher Pfleger regelmäßig kommt.

Wenn der Betroffene noch nicht 6 Monate zuhause gepflegt wurde, aber die Pflegeperson trotzdem eine Auszeit braucht, kann alternativ die Kurzzeitpflege genutzt werden. Dort kümmert sich ausgebildetes Personal in einer stationären Einrichtung um den Pflegebedürftigen.

Wer kann die Verhinderungspflege durchführen?

Wenn der Pflegebedürftige zu Hause bleiben möchte, kann die Verhinderungspflege von einer anderen ehrenamtlichen Pflegeperson oder einem professionellen Pflegedienst übernommen werden.

Was übernimmt die Pflegekasse?

Wenn ein Pflegedienst die Pflege durchführt, übernimmt die Pflegekasse für die Verhinderungspflege in allen Pflegegraden pauschal bis zu 1.612 Euro im Jahr, die auf 6 Wochen beziehungsweise 42 Tage verteilt werden können.

Es besteht auch die Möglichkeit, zusätzlich bis zu 806 Euro aus den Leistungen für die Kurzzeitpflege zu verwenden. Diese werden dann von dem Anspruch auf die Kurzzeitpflege abgezogen, sodass dort noch mindestens 806 Euro verbleiben.

Die Pflegekasse finanziert also die Verhinderungspflege jährlich für eine Dauer von bis zu 6 Wochen mit maximal 2.418 Euro.

Wenn die Pflegeperson weniger als 8 Stunden am Tag verhindert ist, dann erfolgt die Anrechnung nur auf den Höchstbetrag, also die 1.612 Euro. In diesem Fall besteht auch der Anspruch auf das volle Pflegegeld.

Tipps:

Sie können ambulante Pflege – oder Betreuungsdienste oder ehrenamtliche Personen ansprechen und mit der Verhinderungspflege beauftragen.

Für die Abrechnung der Kosten  muss der Pflegebedürftige einen Antrag auf Verhinderungspflege bei seiner Pflegekasse stellen. Dies kann auch nachträglich geschehen. Dafür halten die Pflegekassen Vorducke bereit.

Sie müssen die entstandenen Kosten mit Belegen nachweisen. Sammeln Sie also alle Rechnungen, senden Sie diese an die Pflegekasse und beantragen Sie die Übernahme der Kosten.

 

Individuelle Beratung

Wir wissen, dass der Bereich der Pflege hoch komplex ist. Es stellen sich sowohl für Pflegebedürftige als auch für Angehörige viele Fragen wie bspw.:

  • Welche Leistungen kann ich wie beantragen / in Anspruch nehmen?
  • Welcher Pflegedienst ist denn "der Richtige" für mich?
  • Wer trägt welche Kosten?
  • Wer kann mich hier kompetent beraten?

Wir lassen Sie nicht alleine und beraten Sie hier gerne.

Unsere Pflegeberaterin Frau Groß unterstützt Sie. Frau Groß ist vor Ort und Ihr persönlicher Ansprechpartner.

Rufen Sie uns an unter 033093 60 500 oder senden Sie uns eine E-Mail an pflegeberatung@senio-vital.de und vereinbaren Sie einen Termin.

 

Es grüßt Sie herzlich das Team von SENIO-VITAL

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